Hafenordnung

1. Das Betreten der Hafenanlage ist nur Clubmitgliedern und Gästen gestattet. 

2. Ankommende Gäste haben sich umgehend beim Hafenmeister oder bei dessen Abwesenheit bei einem anderen Vorstandsmitglied zu melden. Für alle Boote mit Gasanlage müssen beim Hafenmeister gültige TÜV-Unterlagen abgegeben werden. 
3. Die Liegeplätze werden vom Vorstand zugeteilt. Ein Platzwechsel oder Tausch bedarf immer der Begründung und erfolgt in Absprache zwischen dem Vorstand und den Betroffenen. Bei Uneinigkeit entscheidet der Vorstand. 
4. Clubmitglieder, die den Hafen für längere Zeit verlassen (ab dem 3.Tag), haben sich beim Hafenmeister unter Angabe der Dauer der Abwesenheit sowie Angabe des Stromzählerstandes abzumelden, damit der Platz anderweitig genutzt werden kann.  
5. Die Schiffe sind mit guten und ausreichenden Festmachern an der Steganlage zu befestigen. Für Schäden und Schadensersatzansprüche jeglicher Art haftet der Verursacher. 
6. Die im Hafen liegenden Schiffe sind in einem äußerlich gepflegten Zustand zu halten, um das  Erscheinungsbild des Hafens und des Vereins nicht zu schädigen. 
7. Jeder Steganleger hat den ihm zugewiesenen Steg sowie den dazugehörigen Teil des Hauptsteges sauber zu halten. Grillen auf dem Steg sowie das Waschen der Schiffe mit Trinkwasser ist nicht gestattet. Die Steganlage darf nicht zum Abstellen von Gegenständen benutzt werden. 
8. Es ist strengstens untersagt, Öl oder Unrat ins Wasser zu verbringen. An Sonn- und Feiertagen dürfen keine Außenarbeiten im Hafen sowie an den Schiffen vorgenommen werden. Notwendige Außenarbeiten dürfen nur an Werktagen und an Samstagen bis 13:00 Uhr vorgenommen werden. Arbeiten an vereinsfremden Booten sind nicht gestattet. Geltende Bestimmungen sind unbedingt einzuhalten. 
9. Jeder Benutzer der Hafenanlage hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, belästigt, behindert oder gestört wird. 
10. Anker, Bojen, Ketten etc. dürfen, soweit sie nicht zum Festmachen von Booten dienen, nicht im Hafen angebracht werden. 
11. In der Zeit vom 15.10. bis 15.04. ist das Liegen der Boote im Hafen behördlich untersagt. 
12. Verstöße gegen diese Hafenordnung können mit dem Ausschluss aus dem Verein geahndet werden. 
13. Alle vorangehenden Hafenordnungen verlieren mit dieser Veröffentlichung ihre Gültigkeit. 
     
Essen, Februar 2018